Was muss man beim Zwischenfruchtanbau hinsichtlich der Düngeverordnung beachten? Innerhalb und außerhalb der Roten Gebiete, als reiner Ackerbaubetrieb oder als viehhaltender Betrieb?
Außerhalb der Roten Gebiete
Mit der Verschärfung der Düngeverordnung werden die Ansprüche an die Zwischenfrucht noch individueller. Außerhalb der „Roten Gebiete“ ist die Herbstdüngung weiterhin wie aus den Vorjahren bekannt möglich. Viele Zwischenfruchtmischungen haben bewusst einen Leguminosenanteil unter 25 %, um die Herbstdüngung nicht zu beschränken.
Für viehhaltende Betriebe
Ackerbaubetriebe in den Roten Gebieten
Für Ackerbaubetriebe in den Roten Gebieten sind vor allem Mischungen mit hohem Leguminosenanteil nützlich. Auf langjährig organisch gedüngten Standorten kann bei angepasster Bearbeitung und Bestellung aus Gründen der Fruchtfolgehygiene der Leguminosenanteil auf ein Minimum reduziert werden. Doch auf Standorten mit geringem Nachlieferungspotential sind die
Leguminosenkomponenten ein wichtiger Schlüssel, um auch ohne Herbstdüngung einen effektiven Zwischenfruchtbestand zu etablieren. Die Leistung der Leguminosen stützt zu einem gewissen Grad auch das Wachstum eines stickstoffzehrenden Gemengepartners.
Stickstoffkontingente
Vor allem Mischungen mit gröberen Leguminosen wie Sommerwicken, Futtererbsen und Ackerbohnen haben ein hohes Stickstofffixierungspotenti-al. So schützt die Zwischenfrucht nicht nur vor Nährstoffverlusten, sondern sie bringt auch zusätzlichen Stickstoff ins System. Das entlastet die angespannte Situation für die Betriebe, die den Düngebedarf in Roten Gebieten im Durchschnitt um 20 % reduzieren müssen. Die eingesparten Düngemengen können innerhalb der Betriebsfläche verschoben werden und kommen bedürftigeren Kulturen, wie z. B. Winterweizen, zugute.
Legumionosengehalte unserer Zwischenfruchtmischungen