Zwischenfrüchte bieten die Möglichkeit, ihre zahlreichen pflanzenbaulichen Vorteile mit den rechtlichen Vorgaben der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) zu erfüllen oder an Förderprogrammen teilzunehmen.
Freiwillige Ökoregelungen (1. Säule)
Die freiwillige Brache nach Ökoregelung 1.a hatte durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) seit 2025 keine Einstiegshürde mehr. Die ÖR-1.a-Prämie kann bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem ersten Hektar im Betrieb (für Betriebe unter 100 ha) beantragt und auf bis zu 8 % erhöht werden. (1. Prozent/Hektar: 1300 €/ha; 2. Prozent 500 €/ha; 3.-8. Prozent 300 €/ha) Zur aktiven Begrünung dieser Brachen ist eine bestimmte Saatgutmischung mit fünf zweikeimblättrigen Komponenten vorgeschrieben. Wir empfehlen viterra® UNTERSAAT GETREIDE, viterra® ROTATIONSBRACHE 1.a und viterra® WEIN.
In der Ökoregelung 1.b (Ackerland) und 1.c (Dauerkulturen) können Landwirte durch die Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf ÖR 1.a-Brachen zusätzliche Fördermittel erhalten. Bei den Blühstreifen mit Aussaat bis 15. 5. muss auf der überwiegenden Länge des Blühstreifens die Mindestbreite von 5 m eingehalten werden. Es musste eine auf das Bundesland abgestimmte Saatgutmischung genutzt werden. Es eignen sich viterra® BIENE, viterra® BIENE ECO, viterra® BIENE ECO 2.1 und viterra® MULTIKULTI.
Lesen Sie mehr zum Thema in unserer GAP Broschüre, die folgend zum Download bereit steht.
Verpflichtende GLÖZ-Vorgaben (1. Säule)
Besonders in GLÖZ 4, GLÖZ 5, GLÖZ 6 und GLÖZ 7 können Zwischenfrüchte sinnvoll eingesetzt werden.
GLÖZ 4 gibt vor, dass um Gewässer ein Pufferstreifen zur Böschungsoberkante angelegt werden muss, auf denen keine Ausbringung von Pflanzenschutz, Bioziden und Düngemitteln erfolgen darf. Durch eine gezielte Begrünung, beispielsweise mit anspruchslosen Kleegras-Mischungen, kann der Unkrautdruck vom Ackerrand reduziert und ganzjährige Befahrbarkeit gesichert werden.
GLÖZ 5 soll auf Flächen, die in der bundeslandspezifischen Erosionskulisse liegen, Wasser- und Winderosion vermindern, indem das Pflügen dort stark eingeschränkt wird. Es gelten Ausnahmen für zertifizierte Öko-Betriebe. Besonders interessant ist hier, dass in der Kulisse KWasser 2 unmittelbar vor dem Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur ≥ 45 cm gepflügt werden darf, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht oder Untersaat angebaut wurde.
GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung auf 80 % der Ackerfläche vor. Durch Zwischenfrüchte können u. a. Unkraut und Ausfallpflanzen unterdrückt und Nährstoffe gespeichert werden. Die Aussaat der Zwischenfrucht kann flexibel nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen, der Bestand muss bis 31.12. stehen bleiben.
GLÖZ 7 enthält Vorgaben für den Fruchtwechsel, die jetzt vereinfacht werden: Es muss auf 33 % der Fläche ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen. Dieser kann auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Die Standzeit ist angepasst an GLÖZ 6. Auf 100 % der Ackerfläche muss spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur angebaut werden. Achtung: Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zu Mais und nicht mehr als eigene Kulturart.
Sie sind sich unsicher welche Zwischenfrucht-Mischung für Ihre Ansprüche die richtige ist? Unser Zwischenfrucht-Rechner bietet mit wenigen Klicks Abhilfe.
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