Die Düngeverordnung beschäftigt bereits eine Generation an Landwirten. 1996 in Kraft getreten, hat sie uns fest im Griff und verlangt nach einem hohen Maß an Flexibilität, um eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung der Nutzpflanzen zu gewährleisten.
2017 kam es zu einer Verschärfung der Düngeverordnung mit der Pflicht zur Düngebedarfsermittlung und der Korrelation zum Ertrag. Die hierdurch eingeführte indirekte Bilanzierung des Nähstoffflusses, führte gerade auf schwächeren Standorten zu einer weiteren Einschränkung der Düngung. Der Schwerpunkt lag hierbei schon immer auf dem N Min-Wert. Dadurch wurde es auch für den Landwirt immer bedeutsamer N-Min Proben auf den eigenen Flächen zu ziehen.
Der Entschluss sich auf den vorgegebenen Richtwert zu beziehen oder den eigenen vielleicht geringeren Wert einzusetzen obliegt dabei der Entscheidung des Landwirtes. Die Berücksichtigung der N-Nachlieferung aus Wirtschaftsdüngern und des Humusgehaltes fließt auch mit in die Berechnung ein und führte zu weiteren Einschränkungen der Nährstoffversorgung, die rein fachlich nicht zu argumentieren sind.
2020 wurde aufgrund der EU noch einmal nachgelegt. Seit Mai letzten Jahres muss die Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps auf den Frühjahresbedarf angerechnet werden. Für Gülle und flüssige Gärrückstände müssen 10 % höhere Mindestwirksamkeiten in der Kalkulation aufgenommen werden.
Seit dem 01.01.2021 sind die folgenden Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten (Roten-) Gebieten in Kraft getreten:
- Die Verringerung des ermittelten Düngebedarfes um 20 % erfolgt anhand des Durchschnitts der Flächen des Betriebes, die sich in belasteten Gebieten befinden.
- Außerdem ist die schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg gesamt N/ha festgesetzt worden. Ausnahmen gelten für Betriebe die jährlich nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha (und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha in Form von mineralischem Düngemittel) ausbringen.
- Die Herbstdüngung von Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung wurde verboten. Ausnahmen gelten für Winterraps, bei einer verfügbaren Stickstoffmenge im Boden < 45 kg/ha und bei Berechnung der beabsichtigten Düngung bis zum 31. März des laufenden Jahres.
- Hinzu kam die Pflicht zum Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerungen. Außer die letzte Kultur wird nach dem 01.10. geerntet oder in Gebieten mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag im langjährigen Mittel.
Eigens für Rote Gebiete wurden angepasste Sorten wie die viterra® UNIVERSAL N-PLUS entwickelt, die auch ohne Düngung auskommen.
Die richtige Bodenbearbeitung, Fruchtarten- und Sortenwahl und die Gestaltung der Fruchtfolge bieten Möglichkeiten einer effizienten Nährstoffausnutzung innerhalb der auferlegten Beschränkungen.
In dem neuen Pflanzenbau Onlineforum praxisdialog.agrar diskutieren Dr. Ulrich Lehrke, Pflanzenbauberater der Landwirtschaftskammer Niedersachen und Paul Steinberg, Produktmanager für Lizenzkulturen der Saaten-Union, Lösungsansätze, wie beispielsweise die Gestaltung einer geeigneten Fruchtfolge oder der geeigneten Kultur- und Sortenwahl.
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