GAP 2023: Was gibt es für Neuerungen für den Ackerbau?

GAP 2023: Was gibt es für Neuerungen für den Ackerbau?

Am 1. Januar 2023 treten die neuen Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) in Kraft. Damit einher gehen zahlreiche Änderungen, die sich auf die landwirtschaftliche Praxis auswirken. Wibke Imgenberg, Produktmanagerin für Zwischenfrüchte, gibt eine Übersicht.

Der Fokus wird in der neuen Förderperiode weiterhin auf der Einkommensgrundstützung liegen, jedoch mit einem stärkeren Augenmerk auf Umwelt- und Klimaleistungen im Rahmen der „grünen Architektur“. Diese Förderung verfolgt drei Ziele: Umwelt- und Klimaschutz, eine krisenfeste und diversifizierte Landwirtschaft zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Stärkung ländlicher Gebiete.


Welche Änderungen laut aktuellem Stand betreffen den Ackerbau in Deutschland?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die „Umverteilungsprämie“ und „Junglandwirteprämie“ bleiben erhalten, neu hinzu kommen die „Gekoppelte Tierprämie“ und die „Eco-Schemes“. Die bisherige „Greeningprämie“ entfällt.
  • Für einen stärkeren Fokus auf Umwelt- und Klimaleistungen wird aus Greening und Cross Compliance die „Erweiterte Konditionalität“ mit höheren Anforderungen. Diese Anforderungen zum Erhalt der „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ setzen sich zusammen aus den GAB- und GLÖZ-Standards. GAB steht für GrundAnforderungen an die Betriebsführung. GLÖZ steht für Standards zur Erhaltung der Flächen in Gutem Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand.
  • Das System der Zahlungsansprüche wird abgeschafft.

Die bekannte Zweisäulenstruktur wird beibehalten. Die erste Säule dient dabei der Einkommensgrundstützung, wobei strengere Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und eine gute Betriebsführung erfüllt werden müssen als bisher. Alle Vorgaben aus der ersten Säule sind bundeseinheitlich. In der zweiten Säule sind flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zu finden, die von den Bundesländern ausgestaltet werden.

Um die Einkommensgrundstützung zu erhalten, müssen Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und eine gute Betriebsführung erfüllt werden. Bisher wurden diese in den „Cross Compliance“-Vorschriften und „Greening“-Maßnahmen zusammengefasst. Ab 2023 wird daraus die „erweiterte Konditionalität“.


Von den insgesamt neun GLÖZ-Standards werden vier einen wesentlichen Einfluss auf die Bewirtschaftung haben:

GLÖZ 1: Erhalt von Dauergrünland

GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

GLÖZ 3: Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden

GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

GLÖZ 5: Maßnahmen zur Begrenzung von Bodenerosion

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen

GLÖZ 9: Umgang mit umweltsensiblem Dauergrünland


GAP 23 im Vergleich zu bisherigen Regelungen
GAP 23 im Vergleich zu bisherigen Regelungen


GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Auf einem drei Meter breiten Pufferstreifen zur Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Biozide oder Düngemittel ausgebracht werden. Auch wenn eine reguläre Bestellung und Beerntung des Pufferstreifens möglich wäre, empfiehlt es sich, diesen mit einer passenden Begrünungsmischung zu bestellen. Das sorgt für einen sauberen Feldbestand durch Reduzierung des Unkraut- und Krankheitsdrucks vom Ackerrand und sichert die Qualität des Erntegutes. Regelungen zu Gewässerabständen aus Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutzanwendungsverordnung gelten jedoch weiterhin!


GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten

Vom 15. November bis zum 15. Januar muss auf 80 % der Ackerfläche eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt sein, z. B. durch

  1. mehrjährige Kulturen,
  2. Winterkulturen,
  3. Zwischenfrüchte,
  4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide(inkl. Mais),
  5. Mulchauflagen (inkl. Belassen von Ernteresten),
  6. Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z. B. mittels Grubber oder Scheibenegge),
  7. Abdeckung durch Folien, Vlies oder engmaschigem Netz o. ä. zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion (Kartoffeln, Gemüse, etc.),
  8. sonstige Begrünungen.

Innerhalb des Zeitraums ist ein Wechsel zwischen den Arten der Mindestbodenbedeckung möglich. Ausnahmen zur Mindestbodenbedeckung gibt es grundsätzlich nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten abweichende Zeiträume.

Die optimale Art der Mindestbodenbedeckung ist betriebsbezogen abzuwägen. Im Gegensatz zur Stoppelbrache/Mulchauflage sorgt der Zwischenfruchtanbau für eine gute Unkrautunterdrückung, hohe Biomassebildung, gezielte Durchwurzelung und Nährstoffkonservierung. Zudem bietet er die Möglichkeit zur gezielten Krankheitsbekämpfung und Aufbesserung der Nährstoffsituation durch Leguminosen.


GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

V-Max Untersaat
V-Max Untersaat

Hier gilt die 1/3-Regelung: 1/3 des Ackerlandes mit jährlichem Fruchtwechsel, 1/3 mit einem Fruchtwechsel spätestens im 3. Jahr, 1/3 Fruchtwechsel ist auch durch Zwischenfruchtanbau möglich. Allerdings muss auch beim Zwischenfruchtanbau spätestens im dritten Jahr ein „echter Fruchtwechsel“ stattfinden. Das Referenzjahr für den Fruchtwechsel ist 2022.

Gerade in engen Mais-Fruchtfolgen lohnt es sich, den Fruchtwechsel auf einem Drittel der Fläche durch den Anbau einer passenden Untersaat oder spätsaatgeeigneten Zwischenfrucht zu erfüllen. Bewährt für eine Untersaat haben sich dabei Mischungen aus Weidelgras oder Rotschwingel. Bei späten Aussaatterminen etablieren sich noch Zwischenfrüchte mit schnell entwickelnden Kreuzblütlern wie Gelbsenf, Ölrettich, Winterrübsen oder Grünschnittroggen.

Für das Antragsjahr 2023 muss dank GAP-Ausnahmen-Verordnung die Pflicht zum jährlichen Fruchtwechsel nicht eingehalten werden. Die Pflicht zum Fruchtwechsel spätestens im dritten Jahr (2024) bleibt jedoch bestehen!


Fruchwechsel, Schema
Fruchwechsel, Schema


GLÖZ 8: Nichtproduktive Fläche

Jeder Betrieb muss 4 % des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche bereitstellen: brachliegendes Ackerland mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha und Landschaftselemente in unmittelbarer Nähe zum Ackerland. 2023 werden gemäß der GAP-Ausnahmen-Verordnung die Anrechnungsmöglichkeiten um Ackerland zum Anbau von Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchten (ohne Soja) erweitert. Eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ist ab dem 01.09. möglich, bei Winterraps und Wintergerste bereits ab dem 15.08.

Eine gezielte Begrünung darf nicht in einer Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturart erfolgen. Passende Begrünungsmischungen schützen vor Nährstoffauswaschung, bewahren die Feldhygiene, fördern das Bodenleben und sichern die Nahrungsbereitstellung für Insekten.


Freiwillige Fördermaßnahmen

Ab 2023 gibt es auch in der ersten Säule freiwillig umsetzbare Umweltmaßnahmen, die sogenannten Eco-Schemes:

Blühstreifen, viterra
Blühstreifen, viterra
Bereitstellung von Biodiversitätsflächen durch nichtproduktive Fläche (1 – 6 % des förderfähigen Ackerlandes zusätzlich zu dem Anteil aus Konditionalität)

  • Anlage von Blühstreifen- oder flächen auf nichtproduktiver Fläche
  • Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
  • Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland
  • Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens 5 Hauptfruchtarten im Ackerbau, einschließlich 10 % Leguminosen
  • Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland
  • Extensivierung des gesamten DGL des Betriebes
  • Extensivierung DGL auf Einzelflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  • Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
  • Schutzzielorientierte Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

Besonders die erste Maßnahme „Bereitstellung zusätzlicher nichtproduktiver Fläche“ kombiniert mit einer Anlage von Blühstreifen/-flächen kann sich für viele Betriebe lohnen (1300 €/ha Flächenprämie + 150 €/ha Saatgutprämie).

In der zweiten Säule finden sich wieder bundeslandspezifische Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Jedes Bundesland gibt einen Maßnahmenkatalog heraus, aus dem passende Maßnahmen gewählt werden können. Um eine Doppelförderung auszuschließen, werden einige bisher bekannte Maßnahmen wegfallen oder deutlich geändert werden, die bereits in GLÖZ-Standards oder Eco-Schemes vertreten sind, z. B. Begrünung über Winter oder Anbau vielfältiger Kulturen. Die Ausgestaltung der Maßnahmen ist in den Bundesländern unterschiedlich weit fortgeschritten. Gemeinsam haben sie jedoch, dass erst mit der Genehmigung des deutschen Strategieplans durch die EU-Kommission diese rechtskräftig werden können.


Fazit

Bei der Umsetzung der neuen Vorgaben gilt es, diese bestmöglich für den eigenen Betrieb umzusetzen – es gibt nach der neuen Version des GAP-Strategieplans durchaus Handlungsspielraum. Dabei stellt nach wie vor der Zwischenfruchtanbau ein wichtiges Werkzeug dar, um ackerbauliche Ziele umzusetzen, die in der Fruchtfolge nicht ausreichend verfolgt werden können und trägt langfristig dazu bei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.


Schnell gelesen (Kurzfassung):

GAP 2023: Was gibt es für Neuerungen für den Ackerbau?

Am 1. Januar 2023 treten die neuen Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) in Kraft. Damit einher gehen zahlreiche Änderungen, die sich auf die landwirtschaftliche Praxis auswirken. Wibke Imgenberg, Produktmanagerin für Zwischenfrüchte, gibt eine Übersicht.

Der Fokus wird in der neuen Förderperiode weiterhin auf der Einkommensgrundstützung liegen, jedoch mit einem stärkeren Augenmerk auf Umwelt- und Klimaleistungen im Rahmen der „grünen Architektur“. Diese Förderung verfolgt drei Ziele: Umwelt- und Klimaschutz, eine krisenfeste und diversifizierte Landwirtschaft zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Stärkung ländlicher Gebiete.

Das Wichtigste in Kürze:

Die „Umverteilungsprämie“ und „Junglandwirteprämie“ bleiben erhalten, neu hinzu kommen die „Gekoppelte Tierprämie“ und die „Eco-Schemes“. Die bisherige „Greeningprämie“ entfällt.
Für einen stärkeren Fokus auf Umwelt- und Klimaleistungen wird aus Greening und Cross Compliance die „Erweiterte Konditionalität“ mit höheren Anforderungen. Diese Anforderungen zum Erhalt der „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ setzen sich zusammen aus den GAB- und GLÖZ-Standards. GAB steht für GrundAnforderungen an die Betriebsführung. GLÖZ steht für Standards zur Erhaltung der Flächen in Gutem Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand.
Das System der Zahlungsansprüche wird abgeschafft.

Von den insgesamt neun GLÖZ-Standards werden vier einen wesentlichen Einfluss auf die Bewirtschaftung haben, die im Artikel ausführlich erläutert werden:

GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen

Hinzu kommen freiwillige Fördermaßnahmen, die in beiden Säulen freiwillig umsetzbare Umweltmaßnahmen zur Verfügung stehen: die Eco-Schemes bzw. Öko-Regelungen. Insgesamt gibt es sieben Eco-Schemes, die einen zusätzlichen Anreiz schaffen sollen, solche Umwelt- und Klimamaßnahmen umzusetzen, die über die vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen. Die Prämienhöhe unterscheidet sich je nach Maßnahme.

Fazit

Bei der Umsetzung der neuen Vorgaben gilt es, diese bestmöglich für den eigenen Betrieb umzusetzen – es gibt nach der neuen Version des GAP-Strategieplans durchaus Handlungsspielraum. Dabei stellt nach wie vor der Zwischenfruchtanbau ein wichtiges Werkzeug dar, um ackerbauliche Ziele umzusetzen, die in der Fruchtfolge nicht ausreichend verfolgt werden können und trägt langfristig dazu bei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.